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   BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72   

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BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72 (https://dejure.org/1974,3258)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1974 - VIII C 170.72 (https://dejure.org/1974,3258)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1974 - VIII C 170.72 (https://dejure.org/1974,3258)
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  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71

    Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72
    Doch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Urteile BVerwGE 41, 160 undvom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 52.72 -) begründet die wehrdienstbedingte Verlängerung des Studiums um zwei Semester, die darauf beruht, daß ein Student, der an einer Ingenieurschule ein Semester zurückgelegt hat, nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß und sein Studium erst nach sieben statt - wie bisher - nach sechs Semestern abschließen kann, keine besondere Härte.

    Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht - wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (insbesondere BVerwGE 41, 160 [168 f.]) entschieden hat - davon ausgehen müssen, daß derartige studienbegleitende Ergänzungskurse, die auf Grund der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz angeboten werden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch geeignet sind, den in Betracht kommenden Fachschulstudenten, wenn sie durchschnittlich befähigt sind, den Anschluß an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife zu ermöglichen.

    Ein Zeitverlust aber, der allein in der unzureichenden individuellen Befähigung des in der Berufsausbildung befindlichen Wehrpflichtigen seine Ursache hat, kann nicht als Härtegrund berücksichtigt werden (BVerwGE 41, 160 [162 f.];Urteil vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 49.73 -).

  • BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 113.72

    Anfechtung eines eine Zurückstellung verfügenden Widerspruchsbescheids der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72
    Die Revision, die die Wehrbereichsverwaltung in ihrer Eigenschaft als Klägerin eingelegt hat(Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 113.72 - [Buchholz 448.0 § 18 Nr. 7]), ist begründet.

    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheides hängt davon ab, ob aus der Sicht des Zeitpunkts der Beendigung des Musterungsverfahrens dem Beigeladenen am nächsten voraussichtlichen Einberufungstermin ein Zurückstellungsgrund zur Seite gestanden hätte (Urteile vom 28. Februar 1973 [BVerwGE 42, 26] undvom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 113.72 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72
    Denn die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 278; 37, 151).
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72
    Denn die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 278; 37, 151).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72
    Denn die weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts wird von der Rechtsprechung in der Regel nur dann angenommen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 278; 37, 151).
  • BVerwG, 28.02.1973 - VIII C 49.72

    Abschluss des Musterungsverfahrens als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72
    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheides hängt davon ab, ob aus der Sicht des Zeitpunkts der Beendigung des Musterungsverfahrens dem Beigeladenen am nächsten voraussichtlichen Einberufungstermin ein Zurückstellungsgrund zur Seite gestanden hätte (Urteile vom 28. Februar 1973 [BVerwGE 42, 26] undvom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 113.72 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
    Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72
    Es bestand bereits seit der diesbezüglichen Empfehlung der Konferenz der Kultusminister der Länder vom 12. März 1970 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Studenten ohne Fachhochschulreife eine solche wirksame Förderung erfahren würden(Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 - [Buchholz 448.0 § 12 Nr. 58 = BWV 1972, 280]).
  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 49.73
    Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72
    Ein Zeitverlust aber, der allein in der unzureichenden individuellen Befähigung des in der Berufsausbildung befindlichen Wehrpflichtigen seine Ursache hat, kann nicht als Härtegrund berücksichtigt werden (BVerwGE 41, 160 [162 f.];Urteil vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 49.73 -).
  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 52.72
    Auszug aus BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 170.72
    Doch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Urteile BVerwGE 41, 160 undvom 9. Juli 1973 - BVerwG VIII C 52.72 -) begründet die wehrdienstbedingte Verlängerung des Studiums um zwei Semester, die darauf beruht, daß ein Student, der an einer Ingenieurschule ein Semester zurückgelegt hat, nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß und sein Studium erst nach sieben statt - wie bisher - nach sechs Semestern abschließen kann, keine besondere Härte.
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